Fachdienst Soziales

Ein Fachdienst und ganz viele unterschiedliche Leistungen, die auf Antrag bewilligt werden - so könnte man in wenigen Worten umreißen, was den Bereich Soziales innerhalb der Kreisverwaltung ausmacht.

Tatsächlich ist der Bereich des Sozialen ein sehr umfangreicher, komplexer, komplizierter und in sich abgeschlossener Teil innerhalb der Kreisverwaltung, der neben der Bewilligung sehr unterschiedlicher Leistungen die Beratung des Antragstellers oder des Nachfragenden im Vordergrund sieht.

Neben Leistungen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt werden beispielsweise ergänzende Pflegeleistungen, Leistungen der Eingliederungshilfe oder auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt. Hinzu kommt die Bewilligung von Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT), von Assistenzleistungen oder auch die Ausreichung persönlicher Budgets, sofern die Bedarfe entsprechend festgestellt worden sind.

Im Leistungsspektrum des Fachdienstes Soziales finden sich darüber hinaus Leistungen der Frühförderung oder der Übernahme von Kosten für Plätze in integrativen Kindertageseinrichtungen ebenso, wie die Bewilligung von Blindenhilfe oder Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

Bei all diesen Leistungen, die entweder einzeln oder auch als Komplexleistung gewährt werden, stehen die Mitarbeiter des Fachdienstes helfend zur Seite und sind gern auch zur Beratung des Einzelnen bereit, so dass kompetente und schnelle Hilfe ziel- und ergebnisorientiert gewährt werden kann.

Aufgaben und Leistungen der Fachgebiete

Fachgebiet I - Gesamtfall - Eingliederungshilfe

Das Fachgebiet I umfasst die Gesamtfallbearbeitung der Eingliederungshilfe

Was bedeutet Eingliederungshilfe?

Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung des SGB IX. Sie soll dazu beitragen, dass die Leistungsberechtigten ihr Leben möglichst selbstbestimmt führen und an der Gesellschaft und am Arbeitsleben teilhaben können.

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im zweiten Teil des SGB IX in Verbindung mit dem Bundesteilhabegesetz.

Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?

Leistungsberechtigt sind Menschen, die wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben beeinträchtigt sind.
Um einen Anspruch geltend zu machen, muss eine Behinderung vorliegen bzw. die Person muss von einer Behinderung bedroht sein.

Die Eingliederungshilfe ist eine nachrangige Leistung, die gewährt wird, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (Krankenkasse, Arbeitsagentur, Rentenversicherung, etc.) bestehen.

Die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe unterliegt in der Regel einer Einkommens- und Vermögensprüfung. Gegebenenfalls wird ein Eigenbeitrag erhoben.

Ab wann spricht man von einer Behinderung?

Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche, geistige oder seelische Gesundheit einer Person, mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aus diesem Grund beeinträchtigt ist. Eine Person ist von einer Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist.

Bundesteilhabegesetz

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist ein umfassendes Gesetzespaket, das für Menschen mit Behinderungen viele Verbesserungen vorsieht. Mit dem BTHG sollen für Menschen mit Behinderungen mehr Möglichkeiten der Teilhabe und Selbstbestimmung in der Lebensführung geschaffen werden.

Das BTHG tritt stufenweise in Kraft. Damit gehen umfangreiche Änderungen im Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen einher, welches gewährleisten soll, dass Menschen mit Behinderungen ausgerichtet an ihren individuellen Bedarfen am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können.

Die dritte Stufe wurde im Jahr 2020 umgesetzt.

Die reformierte Eingliederungshilfe wurde aus dem SGB XII herausgelöst und befindet sich nun unter dem Titel „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ im Teil 2 des Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) .

Somit erfolgte eine Trennung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und existenzsichernden Leistungen (Regelsatz und Miete) nach dem SGB XII.

Die Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderungen wird nicht mehr an eine bestimmte Wohnform geknüpft, sondern am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet sein.

Der Träger der Eingliederungshilfe wird künftig auch für Menschen, die in den jetzigen Einrichtungen leben, lediglich die reinen (therapeutischen, pädagogischen oder sonstigen) Fachleistungen erbringen, während für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die notwendigen Kosten der Unterkunft, wie bei Menschen ohne Behinderungen, Leistungen nach dem 3. (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder 4. Kapitel (Grundsicherung) des SGB XII bzw. nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erbracht werden.

Es wurden neue Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung in der Eingliederungshilfe im SGB IX geschaffen. Der Vermögensschonbetrag beläuft sich in 2021 auf ca. 59.000,- Euro und unterliegt einer jährlichen Anpassung auf Basis der Sozialversicherungs-Rechnungsgrößenverordnung. Einkommen und Vermögen der Ehe- oder Lebenspartner von Eingliederungshilfe Beziehenden sollen künftig bei der Bedarfsbeurteilung nicht mehr herangezogen werden.

Die vierte Stufe soll im Jahr 2023 in Kraft treten. Der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe soll mit dem § 99 SGB IX neu definiert werden und regeln welchen Personen Leistungen der Eingliederungshilfe zustehen.

 

Weitere Informationen finden Sie hier: Einzelheiten zum BTHG in leichter Sprache

Ansprechpartner Fachgebiet Eingliederungshilfe

Fachgebiet II - Pflege, Pflegestützpunkt, Bildung und Teilhabe (BuT)

1. Hilfe zur Pflege und Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes

    Nähere Informationen erhalten Sie Hier>

 2. Pflegestützpunkt

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 3. Bildung und Teilhabe (BuT)

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Fachgebiet III - Einzelhilfen

Das Leistungsspektrum umfasst die klassische Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt und auch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, aber auch viele andere Leistungen, wie z.B. Landesblindengeld, Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen, die Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 SGB V.

Weiterhin erfolgt im Fachgebiet Einzelhilfen die Bearbeitung der Widersprüche für Leistungen des örtlichen Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII.

Wohngeldanträge sind in den Stadt- und Amtsverwaltungen zu stellen. Die Fachaufsicht für die dortigen Wohngeldstellen ist hier im Fachgebiet angesiedelt.

Der für Sie zuständige Sachbearbeiter ergibt sich aus den Anfangsbuchstaben des Familiennamens.

Ansprechpartner Fachgebiet Einzelhilfen 

Fachgebiet IV - Asyl, System & sonstige Leistungen

Das Fachgebiet IV umfasst die Fallbearbeitung von Asylbewerberleistungen, die Bestattungskosten, den Bereich Kriegsopferfürsorge/Entschädigung von SED-Unrecht u .für Opfer von Gewalttaten, die Förderung von Vereinen und Verbänden, die Schuldner- und Suchtberatung, den Bereich des Fachverfahrens PROSOZ des Fachdienstes, sowie die Wohnungsverwaltung des Bereiches Asyl.

Bestattungskosten

Förderung Schuldner- und Suchtberatung

Förderung Vereine, Verbände und Selbsthilfegruppen

Kriegsopferfürsorge/Entschädigung von SED-Unrecht u .für Opfer von Gewalttaten

Leistungen nach dem AsylbLG / Wohnungsverwaltung

Unterhaltsheranziehung in der Sozialhilfe

Fachgebiet V - Fallmanagement, Leistungsvereinbarung, Prüfung Anlage H

Das Fachgebiet V umfasst das Fallmanagement, die Leistungsvereinbarung und die Anlage H Prüfung.

Was ist unter Fallmanagement zu verstehen?
Das Fallmanagement umfasst die personenzentrierte Ermittlung von Hilfebedarfen, die Planung, Steuerung, Dokumentation und Kontrolle von Hilfeleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG). Leistungsberechtigte sollen durch diese Leistungen befähigt werden, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Der Mensch mit Behinderung wird an allen Verfahrensschritten beteiligt; seine Wünsche zu Ziel und Art der Leistung finden Berücksichtigung (§ 117 BTHG, § 141 SGB XII).
Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt unter Anwendung des Integrierten Teilhabeplanes (ITP). Der Fallmanager stellt mit dem Leistungsberechtigten und einer Person seines Vertrauens (§ 117 Abs. 2 BTHG) die auftretenden Einschränkungen der Teilhabe in den wesentlichen Lebensbereichen (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BTHG) fest. Dies passiert in Form von Gesprächen, die nach individueller Absprache in der Häuslichkeit oder in den Räumen des Landratsamtes stattfinden können. Es werden gemeinsam die Ziele des Leistungsberechtigten mit ihm besprochen und verbindlich festgelegt.

Was macht der Bereich Leistungsvereinbarung?
Auf Grundlage der Landesrahmenverträge Mecklenburg-Vorpommern gem. § 79 Abs.1 SGB XII werden für stationäre, teilstationäre Einrichtungen und für ambulante Leistungen die Leistungsverhandlungen mit der inhaltlichen Bewertung der durch die Leistungserbringer beschriebenen Angebote für Kinder und Erwachsene durchgeführt. Entsprechende Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen gem. § 75 Abs. 3 Nr. 1 und 3 SGB XII werden anschließend abgeschlossen.

Was ist unter Prüfung Anlage H zu verstehen?
Im Aufgabenbereich der Prüfung gemäß der Anlage H der Landesrahmenverträge M-V wird die Qualitätsprüfung gemäß § 20 LRV M-V stationär und teilstationär und § 12 LRV M-V ambulant durchgeführt. Ziel sind die Überprüfung der Durchführung der Maßnahmen der Qualitätssicherung und die Überprüfung der vereinbarten Qualität der tatsächlich erbrachten Leistungen.

Nähere Informationen zu Ansprechpartnern, Gesetzestexten und den Formularen des ITP finden Sie HIER.

Themen des Fachdienstes im Portal

Unter der Rubrik "Leben im Landkreis" halten wir aktuelle Informationen zu folgenden Themen für Sie bereit:

Mitarbeiterverzeichnis des Fachdienstes Soziales

Fachdienstleitung

Name Funktion Raum Telefon Fax E-Mail
Harald Haase Fachdiensleiter 101     harald.haase@kreis-lup.de
Frau Blank SB dezentraler Service 100 03871/722 5001 03871/722 77 5001 renate.blank@kreis-lup.de
Frau Kinski SB dezentraler Service 100 03871/722 5002 03871/722 77 5002 anett.kinski@kreis-lup.de

 

Fachgebiet I - Gesamtfall - Eingliederungshilfe
Fachgebiet II - Pflege, Bildung und Teilhabe (BuT)

Die Ansprechpartner des Fachgebietes II finden Sie im oberen Bereich unter den einzelnden Leistungen des Fachgebietes.

Fachgebiet III - Einzelhilfen
Fachgebiet IV - Asyl, System & sonstige Leistungen