Unterhaltsvorschuss
Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind meist mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Wenn bestehende Unterhaltsverpflichtungen von einem Elternteil nicht erfüllt werden, so darf dies nicht zu Lasten des Kindes gehen. Zur finanziellen Entlastung alleinstehender Elternteile kann daher aus öffentlichen Mitteln ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden. Der Unterhaltsvorschuss sichert nicht nur die finanzielle Situation der alleinerziehenden Familien ab, vielmehr gelingt es durch die Bemühungen der Unterhaltsvorschussstellen oft, dass der Unterhalt durch den Partner fließt. Der Unterhaltsvorschuss sichert verlässlich die wirtschaftliche Stabilität der Familien und trägt zu ihrem Wohlergehen bei.
Ab dem 1. Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzliche Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt. Es wird gewährleistet, dass der Staat mit Unterhaltsvorschuss oder SGB II im Bedarfsfall lückenlos für alle Kinder einspringt, wenn sie ihnen zustehende Unterhaltszahlungen nicht erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden können, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltspflichtige wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Unterhaltsvorschussleistungen werden von der auszahlenden Stelle vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.
- Kind muss beim Vater oder bei der Mutter leben / nicht bei den Großeltern
- wird gewährt, wenn der familienferne Elternteil nicht zahlt / nicht zahlen kann, wenn das Kind ein geringes Einkommen (z.B. Kindergeld oder Halbwaisenrente) erhält oder wenn der Kindesvater nicht bekannt ist (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.Informationen zum Unterhaltsvorschuss entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Hier erhalten Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss:
Unterhaltsvorschussantrag
Gesetzliche Grundlage
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) vom 23. Juli 1979 (BGBl. Teil I S. 1184), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Juli 2007 (BGBl. Teil I S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. Teil I S. 3122).