Allgemeine Information
Nach den Regelungen des § 21 Abs. 3 Wassergesetz des Landes Mecklenburg -Vorpommern (LWaG) dürfen fließende Gewässer (gilt nicht für Bundeswasserstraßen) und die im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehende Seen nur mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden.
Wer aber im Landkreis Ludwigslust-Parchim ein oberirdisches Gewässer mit einem motorgetriebenen Boot befahren möchte, benötigt eine Zulassung durch die untere Wasserbehörde. Im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung (§ 21 Abs. 7 LWaG) kann die Wasserbehörde das Befahren von Gewässern mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen zulassen und dabei Nutzungsvorschriften für das Befahren erlassen, sofern dies die Ordnung des Wasserhaushaltes erfordert.
Die Allgemeinverfügung für das Befahren der Seen im Landkreis Ludwigslust-Parchim mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen tritt am 01.04.2021 in Kraft und regelt ein Befahren mit elektromotorgetriebenen Booten für folgende Gewässer:
Barniner See, Cambser See, Damerower See, Dobbertiner See, Dümmer See, Holzendorfer See, Keezer See, Klein Pritzer See, Kritzower See, Tempziner See, Woseriner See, Zahrener See, Sternberger See und Trenntsee
Allgemeinverfügung für das Befahren der Seen im Landkreis Ludwigslust-Parchim mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen
Registrierung gemäß Allgemeinverfügung für das Befahren der Seen im Landkreis Ludwigslust-Parchim mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen
Die Formulare zur Registrierung der motorgetriebenen Boote (siehe § 2 der Allgemeinverfügung) werden ebenfalls auf der Internetseite des Landkreises Ludwigslust-Parchim unter Formulare und Anträge bereitgestellt.
Erreichen uns künftig Anträge auf Einzelgenehmigung nach § 21 Abs. 7 des LWaG, für die durch die Allgemeinverfügung geregelten Gewässer, werden diese als Antrag auf Registrierung umgedeutet
Für Gewässer wie den Goldberger See, den Neustädter See, den Schaalsee und das Fahren mit Booten mit Verbrennungsmotoren auf dem Sternberger See und Trenntsee, entscheidet die untere Wasserbehörde weiterhin auf Antrag. Für diese Seen ist vor der Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung, eine Einzelfallprüfung notwendig. Die Zulassung nach § 21 LwaG ist mit einer Gebühr verbunden.
Alle benötigten Anträge finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Ludwigslust-Parchim unter Formulare und Anträge.