Allgemeine Informationen zum Immissionsschutz
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt bundeseinheitlich den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG).
Immissionen
Immissionen im Sinne des BImSchG sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Emissionen
Emissionen im Sinne des BImSchG sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
Die Regelungen des BImSchG beziehen sich hauptsächlich auf Anlagen, wobei im Weiteren zwischen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unterschieden wird. In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind die Anlagen genannt, bei denen die Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen besonders groß ist und diese erst nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung errichtet und betrieben werden dürfen. In Mecklenburg-Vorpommern sind für genehmigungsbedürftige Anlagen die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt zuständig. Öffentliche Bekanntmachungen von Genehmigungs- und Änderungsbescheiden für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG finden sie hier.
Die untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim ist zuständig für die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Kreisgebiet. Die Pflichten der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage sind in § 22 BImSchG geregelt. Grundsätzlich hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die untere Immissionsschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Pflichten und kann bei Verstößen die Einhaltung der Pflichten durch "Anordnungen" an den Betreiber durchsetzen.
Anwohner von Anlagen haben einen Anspruch auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
Bei Beschwerden über Immissionen von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Kreisgebiet können Sie sich an die untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim wenden. Eine solche Beschwerde ist weder kostenpflichtig, noch besteht die Notwendigkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Ansprechpartner:
SB Immissionsschutz Garnisonsstr. 1 Tel. 03871 722-6703 Zuständigkeitsbereich: |
SB Immissionsschutz Garnisonsstr. 1 Tel. 03871 722-6704 Zuständigkeitsbereich: |