Allgemeines
Oldtimer sind Fahrzeuge die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Das Datum der Erstzulassung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme bezeichnet den Tag, an dem für das Fahrzeug erstmals (im Inland oder im Ausland) ein amtliches Kennzeichen oder aber ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden ist.
Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
Für eine Zulassung von Kraftfahrzeugen/Anhängern ist die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandates zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer durch das Hauptzollamt zwingend notwendig.
Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Wird das Fahrzeug durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) zugelassen, muss eine Vollmacht zur Zulassung und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden.
folgende Dokumente sind erforderlich:
>> Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
>> Führungszeugnis (Belegart „0“)
>> schriftlicher Antrag über die vorgesehene Nutzung der roten Kennzeichen
>> Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer) für rote Oldtimerkennzeichen
>> Oldtimer-Gutachten gem. §23 StVZO
>> Kaufvertrag bzw. Rechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Original
>> Auszug aus dem Verkehrszentralregister
>> Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
>> ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
>> ggf. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
>> ggf. Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und /oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Certificate of Conformity Papier)
>> ggf. Kennzeichenschilder (wenn Fahrzeug nicht abgemeldet)
bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland sind des weiteren erforderlich:
>> Kaufvertrag bzw. Rechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Original
>> Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls (wenn Fahrzeug nicht aus EU oder EWR stammt)
>> ausländische Fahrzeugdokumente
>> ggf. Gutachten der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (wenn Eintragungen in der EG-Typ-Genehmigung unvollständig sind)
Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.
Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.